News 1/2021 - viel ADAC Infos´s Grüne Versicherungs-Karte und Drohnen

 DIE GRÜNE VERSICHERUNGSKARTE WIRD WEISS

Mit der „Grünen Karte“ können Autofahrer schon seit 1965 im Ausland beweisen, dass ihr Auto eine Kfz-Haftpflichtversicherung hat. Offiziell heißt die Grüne Karte „Internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr“. All die Jahre war die Karte auf grünem Papier gedruckt, doch ab 2021 gibt es sie nur noch in Weiß. Warum dies so ist und was sonst noch "rund um die Grüne Karte" wichtig ist, erklären wir hier:

• Wo bekommt man die Grüne Karte? Die Grüne Karte wird von der jeweiligen Kfz-Versicherung ausgestellt. Jahrelang war sie nur dann gültig, wenn sie tatsächlich auf grünem Papier gedruckt war – daher auch ihr Name. In der Regel wurden die Karten vom Versicherer gedruckt und per Post verschickt. Nur Versicherungskunden mit einem Farbdrucker konnten die internationale Versicherungskarte selbst ausdrucken.

• Warum bekommt die Grüne Karte eine neue Farbe? Ab 2021 geben die Kfz-Versicherer die Karte nur noch mit weißem Hintergrund aus. Der Vorteil der neuen Farbe: Autofahrer können ihre Grüne Versicherungskarte nun auch per Mail erhalten und sie ganz einfach zuhause selbst ausdrucken. Das ganze Verfahren ist also bequemer und schneller. Bisher wurden die Grünen Karten entweder per Post zugeschickt oder mussten beim Versicherer abgeholt werden. Trotz der geänderten Farbe gilt: Das Grüne-Karte-System behält seinen alten Namen. Und trotz nun weißer Farbe bleibt die Internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr (IVK) die „Grüne Karte“ – der langjährige Gebrauch der Bezeichnung und der Institutionen ist zu etabliert, um dies einfach zu ändern. 2

• In welchen Ländern benötigt man die Grüne Versicherungskarte? In den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (das sind die EU-Länder und Island, Norwegen, Liechtenstein und Kroatien) sowie in Andorra, Monaco, San Marino, Serbien und in der Schweiz ist die Grüne Versicherungskarte bei der Einreise nicht mehr Pflicht: Hier gilt das sogenannte Kennzeichenabkommen. Das heißt, schon das gültige amtliche Kennzeichen gilt als Nachweis des Versicherungsschutzes. Es gibt aber weiterhin Staaten, in die man nur mit einer gültigen Grünen Karte einreisen darf. Dazu zählen folgende europäischen Länder und Mittelmeeranrainer: Albanien, Bosnien-Herzegowina, Israel, Marokko, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Russland, Tunesien, Türkei, Ukraine und Weißrussland.

• Kann die Kfz-Versicherung einzelne Länder aus dem Versicherungsschutz ausnehmen? Grundsätzlich gilt der Versicherungsschutz einer Kfz-Haftpflichtversicherung in allen Ländern, die das Kennzeichen-Abkommen unterschrieben haben. Dazu zählen alle EU-Mitgliedsstaaten, Andorra, Island, Kroatien Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Serbien und die Schweiz. Diese Länder können auch nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Für andere Länder des Grüne-Karte-Systems, zum Beispiel Russland oder die Türkei, kommt es auf den individuellen Versicherungsvertrag an. Hier hilft der Blick auf die Grüne Versicherungskarte: Ist ein Länderkürzel durchgestrichen, gilt der Schutz der Kfz-Versicherung in diesem Land nicht. Dann muss vor dem Grenzübertritt eine sogenannte Grenzversicherung abgeschlossen werden.

• Was gilt in Ländern, die gar nicht auf der Grünen Karte draufstehen? In Ländern, die nicht am Grüne-Karte-System teilnehmen, gilt auch der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung nicht. Vor dem Grenzübertritt in solche Länder muss für das Fahrzeug eine sogenannte Grenzversicherung abgeschlossen werden. In Europa gilt das etwa für das Kosovo

• Kann man die Grüne Versicherungskarte auch in digitaler Form (z.B. Smartphone) vorlegen? Nein. Die Grüne Karte wird nur in Papierform als Versicherungsnachweis akzeptiert.

• Wie lange ist eine Grüne Versicherungskarte gültig? In der Regel gilt die Karte für drei Jahre, bei manchen Versicherern auch fünf Jahre. Letztlich kommt es darauf an, welches Ablaufdatum jeweils auf der Karte steht. 3 • Bleiben die bisher ausgestellten Grünen Karten weiterhin gültig? Ja. Bis Ende 2020 haben die Versicherer auch noch die klassischen Grünen Versicherungskarten ausgeben, erst ab 2021 wird komplett auf das einfachere Format umgestellt.

• Was kostet die Grüne Versicherungskarte? Es fallen keine Kosten an, der Nachweis des Versicherungsschutzes mit der Grünen Karte ist kostenlos. II. DAS KURZZEITKENNZEICHEN Kurzzeitkennzeichen sind nationale Kennzeichen. Sie sind in erster Linie für die private Nutzung gedacht und gelten für maximal fünf Tage. Sie können bei der örtlich zuständigen oder der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde gemäß § 16 a FZV für nicht zugelassene Fahrzeuge beantragt werden. Das Kurzzeitkennzeichen wird für Probe- und Überführungsfahrten auf Antrag erteilt. Gemeint sind damit Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs sowie die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort. Sonstige Fahrten sind verboten. Das Kurzzeitkennzeichen weist ein von der Zulassungsstelle zu bestimmendes Ablaufdatum (höchstens 5 Tage ab Zuteilung) aus. Dieser Ablauftag wird auf dem Kurzzeitkennzeichen durch Einprägung auf der rechten Seite sichtbar gemacht, und zwar durch 3 untereinander geschriebene Zahlen. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Die Verwendung für ein weiteres Kraftfahrzeug ist verboten. Beim Kurzzeitkennzeichen entstehen Kosten für das Schilderpaar und die Verwaltungsgebühr. Zur Ausstellung des Kurzzeitkennzeichens ist die Vorlage einer elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) erforderlich. Viele Versicherer berechnen hierfür keine Prämie, wenn später das Fahrzeug bei diesem Versicherer normal versichert wird. • Besonderheit: Hauptuntersuchung Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen dürfen ohne Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung nur innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle gefahren werden. Das Fehlen der gültigen Hauptuntersuchung und die Beschränkung der erlaubten Fahrt wird dabei im Fahrzeugschein des Kurzzeitkennzeichens vermerkt. 4 Wurde bei einer Hauptuntersuchung ein Mangel am Fahrzeug festgestellt, dürfen mit dem Kurzzeitkennzeichen neben Fahrten zur Untersuchungsstelle auch Fahrten zum Zweck der unmittelbaren Reparatur geringer oder erheblicher Mängel im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft wurde. In diesem Fall sind keine weiteren Fahrten erlaubt.

• Geltung im Ausland Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen nationalen Überführungs- und Probekennzeichen und der entsprechenden Fahrzeugpapiere bestehen mit Österreich, Italien und mit Dänemark. In einigen weiteren Nachbarländern wird das Kurzzeitkennzeichen erfahrungsgemäß toleriert bzw. nicht beanstandet. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass keinerlei Rechtsanspruch und keine Gewähr für die Beibehaltung dieser Praxis bestehen. In Belgien und Luxemburg gab es in der Vergangenheit Fälle, in denen die Einreise mit dem Kurzzeitkennzeichen verweigert wurde. Unzulässig ist jedoch die Praxis, mit einem Kurzzeitkennzeichen aus Deutschland "im Gepäck" anzureisen, das Kennzeichen dann im Ausland an einem Kfz/Anhänger anzubringen und das Kfz/Anhänger nach Deutschland zu verbringen. Dies stellt eine unzulässige Fernzulassung dar und hat hohe Strafen bis hin zur Beschlagnahme des Kfz/Anhängers zur Folge.

DROHNEN Im "Drohnenrecht" gibt es seit diesem Jahr umfassende Änderungen.

Mit der Neuregelung werden einheitliche Grundregeln für alle EU-Länder sowie Norwegen, Island, Lichtenstein und die Schweiz festgelegt. Hintergrund ist die EU-Verordnung 2019/947. Die wichtigsten Eckpunkte im neuen Drohnenrecht sind:

• Registrierungspflicht Betreiber von Drohnen müssen sich bis 30.April 2021 beim Luftfahrtbundesamt (LBA) online registrieren. Das gilt auch, wenn die Drohne nur im eigenen Garten fliegt. Die Registrierungspflicht besteht für Drohnen ab 250 Gramm. Unter 250 Gramm Höchstabflugmasse besteht eine Registrierungspflicht nur, wenn die Drohne mit einem Sensor zum Erfassen personengebundener Daten (Kamera) ausgestattet ist. 5 Nach der Registrierung erhält jeder Betreiber eine Registriernummer. Sie gilt für jede Drohne des Betreibers. Diese Registriernummer muss physisch an geeigneter Stelle an der Drohne angebracht werden (z.B. am Batteriefach). Es muss sich hierbei nicht mehr um ein feuerfestes Schild handeln. Betreiber, die die Registrierung bis zum 30. April 2021 noch nicht abgeschlossen haben oder denen die individuelle Registrierungsnummer noch nicht zugewiesen wurde, müssen stattdessen ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem unbemannten Luftfahrzeug anbringen. Name und Adresse sind in einer Form anzubringen, die eine leichte Identifizierung des Betreibers ermöglicht.

• Neueinteilung der Drohnen in bestimmte Drohnenkategorien Es wird nach dem Gewicht und nach dem jeweiligem Einsatzzweck bzw. der Art und Weise der Verwendung der Drohne unterschieden. Es handelt sich um eine reine Risikobewertung. Ob der Drohnenpilot privat oder gewerblich aufsteigt, spielt keine Rolle. Die Drohnen werden in drei Kategorien (= Anwendungsszenarien) eingeteilt. Unabhängig von den drei Kategorien gibt es zukünftig fünf Drohnenklassen, wobei die jeweilige Klasse auf der Verpackung der Drohne angegeben sein muss, wenn die Drohne eine sog. CE-Zertifizierung erhalten hat. Bei den fünf Drohnenklassen (= Risikoklassen) von C0 bis C4 geht es um die technischen Spezifikationen der Drohne selbst sowie um die persönlichen Voraussetzungen, um eine Drohne fliegen lassen zu dürfen. Zusätzlich gibt es bei der Kategorie "Open" noch drei Unterkategorien, A1 bis A3, hier geht es im Wesentlichen um die Verhaltensregeln beim Fliegen selbst.

• Haftpflichtversicherungspflicht für alle Drohnen Von der normalen Privathaftpflichtversicherung sind Drohnen selten erfasst. Jeder, der eine Drohne in Deutschland aufsteigen lassen möchte, benötigt eine Drohnen-Haftpflichtversicherung. Und zwar unabhängig davon, ob die Drohne privat oder gewerblich genutzt wird. Es handelt sich um eine Pflichtversicherung für alle Drohnen, unabhängig von Größe und Gewicht.

• der neue Drohnenführerschein Es gibt zwei neue Drohnenführerscheine: den EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis. 6 Der EU-Kompetenznachweis (offene Kategorie, Unterkategorie A1 und A3) kann seit dem 4.1.2021 beim Luftfahrt-Bundesamt durch Absolvierung eines Onlinetrainings und anschließender Onlineprüfung gemacht werden. Die Prüfung besteht aus 40 Multiple-Choice-Fragen und kann beliebig oft wiederholt werden. Das EU-Fernpilotenzeugnis wird für das Fliegen von Drohnen in der offenen Kategorie in Unterkategorie A2 benötigt. Voraussetzung für die Antragstellung dieses Zeugnisses ist, dass der Drohnenpilot bereits Inhaber des EU-Kompetenznachweises ist und eine Selbsterklärung über die Durchführung des praktischen Selbsttrainings vorliegt. Damit kann man sich bei einer vom LBA anerkannten Prüfstelle für die Onlineprüfung anmelden. Sie besteht aus 30 Multiple-Choice-Fragen. Die neuen EU-Führerscheine sind jeweils fünf Jahre gültig.

• Flugregeln

▪ vor dem Start ist zu prüfen, ob man sich in einer Flugverbotszone befindet. ▪ die maximale Flughöhe von 120 m darf – ohne Genehmigung – nicht überschritten werden.

▪ die Drohne muss während des Flugs immer in Sichtweite bleiben.

▪ Drohnen müssen bemannten Luftfahrzeugen immer rechtzeitig ausweichen. Jegliche Behinderung oder Gefährdung anderer ist verboten.

▪ die Privatsphäre anderer muss gewahrt werden.

▪ der Betrieb von Drohnen in und über sensiblen Bereichen ist untersagt. Das sind z.B. Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen, Hauptverkehrswege, An- und Abflugbereiche von Flugplätzen

▪ der Betrieb einer Drohne mit einem Gewicht von mehr als 250 g über Wohngrundstücken ist verboten. Das Gleiche gilt, wenn die Drohne – unabhängig von ihrem Gewicht – z.B. mit einer Kamera ausgerüstet ist. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

 

Viel Spaß beim Reisen und "Fliegen"

Euer

ED